Leben – und Rentenversicherungen – Fehlerhafte Widerrufsbelehrungen

Welchen Verträgen kann ich widersprechen?

Betroffen sind private Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen Mitte 1994 und Ende 2007 abgeschlossen wurden. In diesen Jahren gab es eine deutsche Sonderregel, nach der Versicherte zunächst nicht alle Unterlagen zum Vertragsschluss erhielten. Im Gegenzug hatten sie die Möglichkeit, noch maximal ein Jahr zu widersprechen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs gilt diese Jahresfrist nicht mehr (Urteil vom 7. Mai 2014, Az. IV ZR 76/11). Voraussetzung für einen Widerspruch ist, dass Sie fehlerhaft oder nicht ausreichend über den Vertrag informiert wurden. Dies ist der Fall, wenn die Widerspruchsbelehrung nicht korrekt war und/oder wenn Sie die Versicherungsbedingungen bzw. die Verbraucherinformation nicht erhalten haben. Eine nach Jahren zusammengefasste Erhebung aus von uns überprüften Verträge hat ergeben, dass mehr als 80 Prozent der Widerspruchs­belehrungen im fraglichen Zeitraum fehlerhaft und damit unwirksam sind. Übrigens: Wir gehen davon aus, dass auch bei fehlerhaften Verbraucher­­informationen und falschen Versicherungs­bedingungen das Widerspruchs­recht fortbesteht. Dies ist jedoch noch nicht rechtssicher geklärt. In naher Zukunft dürfte diese Rechts­frage allerdings höchst­richterlich entschieden sein. Des Weiteren werden Gesetze zum Schutz von Lebensversicheren klammheimlich beschlossen, die einer Pleite bevorstehen. Gerande in der Corona Zeit wackeln zusätzlich noch mehr Versicherer, da viele Menschen Geld benötigen und auch schon vor Zeiten der Corona Krise es für Lebensversicherer schlecht stand (siehe hierzu auch folgenden Link: https://www.dasinvestment.com/uploads/fm/1599209038-bdv.pdf

Wie viel Geld muss erstattet werden?

Neben den Prämien müssen Ihnen bei einem Widerspruch auch die hohen Abschluss- und Verwaltungskosten erstattet werden (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 29. Juli 2015, Az. IV ZR 384/14). Im Ergebnis ist der Auszahlungsbetrag deshalb oft hunderte oder sogar tausende Euro höher als bei einer regulären Kündigung.

Nach einem Widerspruch dürfen die Versicherungsgesellschaften von Ihren eingezahlten Beträgen nämlich nur die Kosten für den Risikoschutz der Policen abziehen (bei einer Lebensversicherung wäre dies der Anteil der Prämie, der für die Absicherung des Todesfallrisikos gezahlt wurde) und müssen Ihnen den Rest der Summe komplett und mit Zinsen zurückerstatten. Ja, auch die Zinsen stehen Ihnen zu, denn Ihr Versicherer hat mit Ihrem Geld gewirtschaftet und Einnahmen erzielt.

Im Rahmen dessen, sollte der Zinseszinsanspruch nicht unterschätzt werden. Es können hier durch schnell ein paar Tausend Euro bis hin zu 5 stelligen Beträgen zusammenkommen. Je nach dem wie lange und in welcher Höhe einbezahlt wurde. Für die Berechnungsgrundlage der sogenannten Nutzungsentschädigung ist sehr oft ein Gutachten über die Höhe der tatsächlichen Nutzungsentschädigung erforderlich. Dieses wird von Versicherungsmathematikern erstellt und kostet sehr viel Geld. Deshalb sollte versucht werden ein außergerichtlicher Vergleich zwischen Kunden und Versicherungsgesellschaft erzielt zu werden. Das ist für beide Seiten die schnellste und vernüftigste Art. Es bringt i.d.R. überhaupt nichts auf hohen Nutzungsentschädigungen zu hoffen, wenn die Versicherungsgesellschaft sich stur stellt und sich nur noch über eine Gerichtsverhandlung geeinigt wird. Das ist zwar für rechtschutzversicherte Kunden interessant, aber wie gesagt – nur für Rechtsschutzkunden. Ohne einer Rechtsschutzversicherung, lediglich auf anraten des Rechtsanwalts, kann das zu großen Überraschungen führen und sollte tunlichts vermieden werden. Deshalb lieber einen außergerichtlichen Vergleich der für beide Seiten akzeptabel ist, als teure Prozesse zu führen, deren Ausgang völlig offen ist und in vielen Fällen trotz Gerichtsverhandlung der Richter einen Vergleich anstrebt, der zu anfangs des Textes schon erwähnt wurde. Nur diesmal mit dem entscheidenden Unterschied, das durch den gesamten Prozessauftakt und durch den Vergleich der über das Gericht empfohlen wurde, ein erweitertes Rechtsanwaltshonorar fällig wird. Wenn man nun die Kosten der Gerichtsverhandlung und die Kosten der Rechtsanwälte zusammenzählt und mit dem angebotenen Vergleich in Abzug bringt, ist es für manchen das große Erwachen, denn in vielen Fällen versickert der Mehrwert ihrer Auszahlung aus dem Versicherungsvertrag, den Sie normalerweise ausgezahlt bekommen, in der Staatskasse und bei den beauftragten Rechtsanwälten beider Parteien. Deshalb vorher genau Abwähnen bevor man auf seinen Rechtsanwalt hört.

Wann sollte ich widersprechen und worauf ist zu achten?

Nutzen Sie die Gunst der Stunde, um schlechte Policen ohne große Einbußen loszuwerden oder miese Verträge im Nachhein aufzubessern. In diesen Fällen sollten Sie handeln:

Bei keinem oder einem zu geringen Mindesrückkaufswert und verjährten Ansprüchen: In den vergangenen Jahren haben wir viele Menschen beraten, die bei der Kündigung ihres Lebens- oder Rentenversicherungsvertrags gar keinen oder einen viel zu geringen Rückkaufswert erhalten haben. Nach den BGH-Urteilen zu den Mindestrückkaufwerten hätte den Betroffenen eigentlich mehr Geld zugestanden, doch leider haben sich die Versicherungen häufig auf die Einrede der Verjährung berufen und nichts gezahlt. Sollte das auch bei Ihnen der Fall gewesen sein, können Sie bei einem Widerspruch auf eine kräftige Nachzahlung hoffen.

Bei korrektem Mindestrückkaufswert: Selbst wenn Sie mehr als den Mindestrückkaufswert erhalten haben sollten, können noch Ansprüche offen sein. Bei einem Rücktritt oder Widerspruch muss die Versicherung Ihre gesamten Prämien plus Zinsen sowie Abschluss- und Verwaltungskosten zurückerstatten, nur die Risikokosten werden abgezogen. Ein Widerspruch kann Ihnen also helfen, mehr Geld von Ihrem Versicherer zurück­zu­bekommen.

Bei einer schlechten Ablaufleistung des Vertrags: Das Gleiche gilt für Verträge, die regulär abgelaufen sind oder noch laufen. Wenn Sie mit der Ablaufleistung nicht zufrieden waren oder sind, sollten Sie Ihren Vertrag überprüfen lassen. Möglicherweise ist eine Rückabwicklung die bessere Alternative.

Wann verjähren meine Ansprüche?

Ihre Rückabwicklungsansprüche verjähren erst drei Jahre nachdem Sie formell Ihren Widerspruch oder einen Rücktritt vom Vertrag erklärt haben. Das gilt ebenso für bereits gekündigte Verträge (Urteil des Bundesgerichtshofs vom 8. April 2015, Az. IV ZR 103/15). Sie können Ihren Vertrag also auch noch im Nachhinein rückabwickeln, selbst wenn er bereits vor langer Zeit aufgelöst wurde.

Wer prüft die Klauseln in meinem Vertrag?

Sie sind nicht sicher, ob ein Widerspruch in Ihrem Fall sinnvoll ist? Wir überprüfen Ihren Vertrag und sagen Ihnen, ob ein Widerspruch Aussicht auf Erfolg hat.

Der Gesetzgeber schreibt bei Abschluss von Verträgen die Einräumung einer Widerrufsfrist vor. Innerhalb dieser kann der geschlossene Vertrag ohne Angabe von Gründen von beiden Seiten zurückgezogen werden. In der Regel hat diese Frist eine Laufzeit von zwei Wochen beginnend mit dem Erhalt einer gültigen Widerrufsbelehrung. Ist die Widerrufsbelehrung jedoch fehlerhaft, beginnt die Widerrufsfrist erst gar nicht zu laufen. Für betroffene Darlehensinhaber bedeutet dies, dass der Ausstieg aus dem Vertrag auch noch Jahre nach Abschluss möglich ist. Da der Vertrag in diesem Fall seine vollständige Rechtswirksamkeit nie erreicht hat, besteht seitens der Bank keine Möglichkeit eine Vorfälligkeitsentschädigung einzufordern.

Prüfen der Widerrufsbelehrung

Ob auch Ihre Widerrufsbelehrung fehlerhaft ist, sollte von Fall zu Fall individuell geprüft werden. Die folgenden Fragen können helfen, sich einen ersten Eindruck über die Gültigkeit der Ihnen vorgelegten Widerrufsbelehrung zu verschaffen:

  • Liegt die Widerrufsbelehrung in Textform vor?
  • Sind Ihre Rechte & Pflichten verständlich und deutlich dargestellt?
  • Hebt die Widerrufsbelehrung sich vom übrigen Vertragstext ab?
  • Ist eine gültige Widerrufsfrist (i.d.R. zwei Wochen) sowie deren Beginn genannt?
  • Klärt Sie die Belehrung auf, in welchem Rahmen sich der Widerruf bewegt? (Widerruf in Textform, keine Angabe von Gründen nötig, keine zusätzlichen Voraussetzungen)
  • Wird deutlich, dass bereits die rechtzeitige Absendung Ihrer Widerrufserklärung die Frist wahrt?
  • Verzichtet die Belehrung auf verwirrende, ablenkende oder missverständliche Passagen?

Bereits die Verneinung einer einzigen Frage kann ausreichen: In diesem Fall scheint Ihre Widerrufsbelehrung nicht den gesetzlichen Bedingungen zu entsprechen. Da sich die Feststellung der Gesetzeskonformität von Widerrufsbelehrung – besonders im Spezialfall – jedoch äußerst schwierig gestalten kann, empfiehlt sich bei der Prüfung der Belehrung eine juristische Beratung. Gerade bei außergerichtlicher Einigung, oder gerichtlicher Vertretung und der möglichen Durchsetzung eines Widerrufs können Sie sich dann auf die Kompetenz Ihres Anwaltes verlassen.

Wir prüfen generell sämtliche Geldanlagen und Darlehensverträge von Ihnen durch unsere Fachanwälte. Diese Ersteinschätzung unserer Fachanwälte  ist die  Grundlage des Erfolgshonorars, dass wir Ihnen daraufhin anbieten.

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