BGH-Entscheidung: Sparkasse verliert Maklergebühr aufgrund falscher Widerrufsbelehrung

Kürzlich hat der Bundesgerichtshof ein für die Sparkassen in Bayern weitreichendes, allerdings in der Öffentlichkeit kaum bekanntes Urteil verkündet, aufgrund dessen eine Vielzahl von Käufern, welche auf Vermittlung der Sparkassen eine Immobilie erworben haben, die Rückerstattung der Maklerprovision beanspruchen können.

Nach Auffassung des Bundesgerichtshofes ist nämlich die Widerrufsbelehrung unwirksam.
Die Immobilien werden meistens über die örtlichen Sparkassenvertrieben, wobei der eigentliche Maklervertrag dann mit der Tochtergesellschaft abgeschlossen wird, nämlich mit der Sparkassen- Immobilien-Vermittlungs GmbH.
In der Widerrufsbelehrung ist zunächst davon die Rede, dass der Kunde – fallsgewünscht – gegenüber der Sparkassen-Immobilien-Vermittlungs GmbH den Widerruf erklären muss.

Im weiteren Text der Widerrufsbelehrung werden dann allerdings zwei mögliche Empfänger angegeben und zwar zum einen die örtliche Sparkasse, zum anderen eben die Sparkassen- Immobilien-Vermittlungs GmbH.
Dies ist nach Auffassung des Bundesgerichtshofes irreführend und hat zur Folge, dass die Widerrufsbelehrung insgesamt unwirksam ist.
Da der Käufer nicht wirksam über sein Widerrufsrecht belehrt wurde, hat aus diesem Grund der Lauf der 2-wöchigen Widerrufsfrist noch nicht begonnen und es kann nach wie vor das Widerrufsrecht ausgeübt und damit die Beauftragung des Maklers widerrufen werden.

Der Widerruf kann auch dann erklärt werden, wenn die Provision bereits gezahlt wurde.
Allerdings besteht Grund zur Eile, da der Widerruf maximal innerhalb einer Frist von einem Jahr und zwei Wochen seit Abschluss des Maklervertrages erfolgen kann.
Wir sind gerne zu einer Überprüfung bereit, ob auch bei Ihnen wirksam der Widerruferklärt werden kann. Dann möchten wir Sie bitten, uns den Maklervertrag bzw. die Provisionsvereinbarung nebst Widerrufsbelehrung sowie die Provisionsrechnung zu übersenden.

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