Mit dem Urteil vom 26.03.2020 (Az. C-66/19) hat sich der EuGH (Europäische Gerichtshof) erneut dazu erklärt, dass die Widerrufsbelehrungen in Verbraucherkreditverträgen als Widerrufsinformation rechtsfehlerhaft sind. Inzwischen hat der EuGH mit dem Urteil vom 09.09.2021 (Az. C-33/20, C-155/20 und C-187-20) auch die fehlerhaften Pflichtangaben konstatiert.
Faktisch: Nach den Beschlussfassungen des EuGHs sind alle Widerrufsbelehrungen von Verbraucherkrediten nach dem 10.06.2010, die einen Verweis auf Pflichtangaben nach § 492 Abs. 2 BGB oder unzureichende Angaben zu Verzugszinsen, Vorfälligkeitsentschädigungen und Schlichtungsverfahren zum Inhalt haben, inkorrekt. Es wird geschätzt, dass dies 90 % aller abgeschlossenen Verträge betrifft.
Zwar bleibt der Widerruf auch nach den beiden Entscheidungen des EuGHs kein Selbstläufer und trägt ein gewisses Risiko, dennoch ist derzeit ein günstiger Augenblick, um einen fehlerhaften Autokredit oder Leasingvertrag zu widerrufen.
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