Widerspruch – oder auch Rückabwicklung genannt – bei Lebens- und Rentenversicherungsverträgen

Bereits mit Urteil vom 19.12.2013, NJW 2014, 452 – Endress, hat sich der EuGH mit dem sogenannten Policenmodell befasst.

Er hat hier festgestellt, dass die Befristung des Widerspruchsrechts auf ein Jahr nach Zahlung der ersten Prämie infolge unzulänglicher Belehrung europarechtswidrig ist.

Dies hat weitreichende Folgen für den Verbraucher. Dieser kann bei einer fehlerhaften Widerspruchsbelehrung gemäß § 5a VVG auch heute noch von seinem Widerspruchsrecht Gebrauch machen und die eingezahlten Beiträge sowie eine Nutzungsentschädigung zurückfordern.

Dies gilt allerdings nur für Lebens- und Rentenversicherungsverträge, die zwischen dem 29.07.1994 und 31.12.2007 im Rahmen des sogenannten Policenmodells abgeschlossen wurden.

Policenmodell bedeutet hierbei, dass die maßgeblichen Vertragsunterlagen, d.h. Verbraucherinformation sowie die Allgemeinen Versicherungsbedingungen nicht bereits bei Antragstellung übergeben wurden, sondern diese Unterlagen vielmehr erst mit dem Versicherungsschein übersandt wurden.

Wurde in diesen Unterlagen keine ordnungsgemäße Widerspruchsbelehrung verwandt, besteht also auch heute noch das Widerspruchsrecht.

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